OLG Frankfurt/Main , Beschluss v. 11.02.2013- 20 W 542/11
Ein Pfeildiagramm erfüllt nicht die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments.
Ein gültiges Testament setzt folgendes voraus:
§ 2229 BGB Testierfähigkeit = Den Willen ein Testament zu errichten
§2064, 2065 BGB = Die persönliche Errichtung des Testaments
§ 2247 BGB Form: Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
" Zweck dieses Schriftformerfordernis ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbstständigkeit dieses Willen des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echheit seiner Erklärung so weit wie möglich sicherstellen soll...(...). Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes (...). Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen..(...). (OLG Frankfurt/Main a.a.O Rn. 18)
Wenn ein Erblasser sein Testament durch ein Pfeildiagramm erstellt ist es fraglich, ob dieses den oben genannten Kriterien entspricht. Die gewählte Form (Pfeildiagramm) des Erblasser besteht teilweise aus Worten (keinen ganzen Sätzen) und Strichen als Pfeildiagramm. Dadurch mangeld es bereits an der Funktion der Sicherstellung der Echheit der Urkunde, da insweit die Pfeilverbindungen nicht auf Ihre Echheit kontrolliert werden können. Aber auch ist der Überlegungs-und Übereilungsschutz nicht gewährleistet. Eine lediglich zeichnerische Gestaltung kann nicht gewährleisten, dass sich der Erblasser mit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt des Inhalts des Testament ausreichend befasst hat.
Deshalb sind Testamente, die nur aus einem Pfeildiagramm bestehen, unwirksam. Sollte es kein weiteres Testament des Erblassers geben, dann greift die gestzliche Erbfolge ein.