Europäische Fluggastrechte bei Flugausfall, Nichtbeförderung und Verspätung

Flugannullierung, Flugverspätung, Nichtbeförderung

Welche Rechte stehen Ihnen zu?

 

Es ist ärgerlich, wenn der Rückflug aus dem Urlaub zur Qual wird, da der Flug sich um Stunden verspätet oder Anschlussflüge verpasst werden. Die erhoffte Erholung aus dem Urlaub bleibt somit schnell aus.

Jedoch steht Ihnen eventuell eine Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastverordnung zu, die genau diesen Schaden kompensieren soll.

Gerne stehe ich Ihnen schnell und unkompliziert bei allen rechtlichen Fragen zur Verfügung und übernehme gerne die Federführung für das Beschwerdeverfahren gegen ihr Luftfahrtunternehmen.

Flugannullierung, Flugverspätung, Nichtbeförderung

Welche Rechte stehen Ihnen zu?

 

Es ist ärgerlich, wenn der Rückflug aus dem Urlaub zur Qual wird, da der Flug sich um Stunden verspätet oder Anschlussflüge verpasst werden. Die erhoffte Erholung aus dem Urlaub bleibt somit schnell aus.

Jedoch steht Ihnen eventuell eine Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastverordnung zu, die genau diesen Schaden kompensieren soll.

Gerne stehe ich Ihnen schnell und unkompliziert bei allen rechtlichen Fragen zur Verfügung und übernehme gerne die Federführung für das Beschwerdeverfahren gegen ihr Luftfahrtunternehmen.

 

Anwendung der EU-Fluggastverordnung

Die Verordnung gilt für alle Flüge die innerhalb der EU starten oder für eine europäische Fluggesellschaft den Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen innerhalb der EU durchführt.

Der Fluggast muss über eine bestätigte Buchung des Fluges verfügen (zu der Problematik bei Pauschalreisen weiter unten). Zusätzlich muss sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung am Check-In Schalter  des Flughafens einfinden.

Der pauschale Schadensersatz wird unabhängig vom Ticketpreis gezahlt.

Die Fluggastrechte

a) Annullierung des Fluges

Der Flug ist ausgefallen und wurde nicht verspätet nachgeholt. Dem Fluggast steht in aller Regel einer finanziellen Entschädigungsleistung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen zu. Die Entschädigung hängt von der Länge des gebuchten Fluges ab.

Entfernung von 1500 km oder weniger = 250,- EUR

Entfernung von über 1500 km bis 3500 km = 400,- EUR

Bei Flügen über 3500 km die nicht in der EU beginnen oder nicht in der EU enden = 600,- EUR

Die Art der Auszahlung erfolgt durch Ausgleich in Geld (Überweisung, Barzahlung, Scheck etc.). Sie sind nicht dazu verpflichtet Reisegutscheine anzunehmen.

Die Fluggesellschaft hat jedoch das Recht, die Beträge zu halbieren, wenn diese den Fluggast eine alternative Beförderung zu dem Reiseziel durch einen Ersatzflug anbietet. Aber nur solange dieser Ersatzflug das Endziel nicht mit großer Verspätung erreicht.

Die Ausgleichspflicht entfällt, wenn die  der Flugausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft den Ausfall nicht hätte vermeiden können.

Grundsätzlich zählen technische Probleme des Flugzeuges nicht zu den außergewöhnlichen Umständen. (AG Köln, Urteil v. 09.04.2010; Az. 124 C 407/09).

Witterungsverhältnisse können jedoch  einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Der der Vulkanausbruch auf Island ist hierzu der bekannteste Fall.

 

b) Fluggastrechte bei Nichtbeförderung

Damit ist gemeint, dass ein Flug planmäßig durchgeführt wird, aber ein Passagier, der im Besitz eines gültigen Flugtickets ist, nicht befördert wird. Beispiel: Überbuchung. Dann stehen diesem Fluggast die oben erwähnten Rechte ebenfalls zu.

 

c) Fluggastrechte bei Verspätung

Sollte sich der Flug verspäten, steht dem Fluggast als erstes ein Anspruch auf Betreuungsleistung zu (Mahlzeiten, Unterbringungskosten etc.), die auf Grund der Verspätung entstanden sind.

Problem: Keine ausdrückliche Ausgleichszahlung wie bei annullierten Flügen

Der EuGH hat den Wortlaut der Fluggastverordnung ausgeweitet und in seinem Urteil vom 19.11.2009 (Az.:C-402/7, C-432/07) die Ausgleichsansprüche des Fluggastes bei Verspätung und Annullierung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung angeglichen: Daher haben Fluggäste auch bei Flugverspätungen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Aber jedoch nur, wenn die Fluggäste ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Das heißt bei einer Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden kann der Fluggast den für Flugannullierung vorgesehen Ausgleichsanspruch geltend machen.

 

 

Pauschalreise:

Wie sieht es nun bei einer Pauschalreise aus, da der Flug nicht direkt von Ihnen gebucht bzw. bezahlt worden ist? Sollten Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, dann stehen Ihnen auch nunmehr auch die Rechte aus der Fluggästeverordnung zu. Denn der Flugpreis wird durch den Reisenden mittelbar durch den Reiseveranstalter an das befördernde Luftfahrtunternehmen zu einem öffentlichen Tarif gezahlt (LG-Darmstadt- Urteil 02.03.2011, Az. 7 S 95/10). Ebenso muss der verspätete Fluggast dem Fluggast mit einer Annullierung gleichgestellt werden, gerade in Hinblick auf eine große Verspätung (ab 3 Stunden).

 

Ansprüche:

Die Ansprüche sind direkt an das Luftfahrtunternehmen zu stellen. Dieses gilt auch bei Pauschalreisen.