Reitunfall: Pflichten des Reitlehrers, Schadensersatz
Die Reitlehrer / Reitlehrerinnen haben gegenüber ihren Reitschülern besondere Sicherungspflichten. Sie müssen ihre Reitschüler vor Schäden bewahren und mögliche Unfälle rechtzeitig abwenden. Jedoch finden diese Sicherungspflichten auch ihre Grenzen
Ein Gericht hat entschieden, dass ein Reitlehrer nicht gegen seine Sicherungspflicht verstößt, wenn er in einer Unterrichtsstunde gegen den Widerstand des Pferdes gegen eine Dressurübung (Schenkelweichen) und gegen den Widerstand des Reitschülers wegen der aufkommenden Unruhe des Schulpferdes die Übung trotzdem durchzusetzen versucht. In diesem Rechtsstreit wurde von dem Reitlehrer die Ausführung der Übung verlangt und in das Zaumzeug des Pferdes gegriffen, um die Übung durchzuführen. Das Pferd stieg und warf den Reitschüler ab. Der Reitschüler verletze sich erheblich und forderte Schadensersatz. Ohne Erfolg.
Es gehört zu der Ausbildung von Pferd und Reiter, gerade solche Widerstände zu überwinden. Eine Verletzung der Sicherungspflicht ist aber dann gegeben, wenn dem Reitlehrer klar war, dass das Pferd steigen würde oder es alsbald zu einem Unfall kommen könnte. Die Reitlehrer kennen die Verhaltensweisen ihrer Pferde und wissen wie diese auf verschiedene Übungen reagieren. In diesem Rechtstreit war es so, dass das Pferd sich immer vor diesen Übungen weigerte, jedoch nie in diesem Ausmaß sein Unbehagen gegen diese Übung zum Ausdruck gebracht hat.
Natürlich ist dieses eine Einzelfallentscheidung. Zudem handelte es sich um eine Dressurübung die sehr einfach ist und der Reitschüler zudem ein erfahrender Reiter war. Diese Punkte spielen eine entscheidende Rolle, ob es zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Reitlehrer oder dem Reitverein kommen kann. Bei einem Reitunfall sollte man sich juristisch beraten lassen.